Zebra - Kolonie Beeckerwerth 2011

Offizieller Fanclub des MSV Duisburg 1902 e.V.

Satzung Zebra-Kolonie Beeckerwerth 2011


§ 1 Name und Sitz des Clubs

(1) Der Club führt den Namen„ ZEBRA – KOLONIE BEECKERWERTH 2011 „“ Er hat den Sitz in „ 47139 Duisburg , Löwenburgstraße 14“ und ist beim MSV Duisburg GmbH & Co. KGaA als Fanclub (FC) anerkannt und zugelassen.

(2) Sitz des Club ist immer der Wohnsitz eines Vorstandmitgliedes .

(3) Gründungstag ist der 16.02.2011 .

§ 2: Zweck des Fanclubs

(1) Der Club dient

a) der Kameradschaft und Geselligkeit,

b) die Unterstützung der Fußballmannschaften des MSV Duisburg in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und – soweit möglich – der Auswärtsspiele,

c) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,

e) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie

f) der Werbung für den MSV Duisburg

(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

(3) Der Club ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4) Die „Zebra – Kolonie Beeckerwerth 20111“ distanziert sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion.

§ 3: Mitgliedschaft im Fanclub:

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder. Eine Ablehnung muss innerhalb von 14 Tagen , nach Veröffentlichung auf unserer Homepage schriftlich , mit Begründung , beim Vorstand eingehen .

(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein die Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages und wird erst bestätigt wenn innerhalb von 14 Tagen kein begründeter Einspruch beim Vorstand eingeht. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde sollte eine Aufnahme an einem begründeten Einspruch scheitern so ist selbstverständlich der gezahlte Betrag zu erstatten .

(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

(6) Es gibt Aktive - und Fördermitgliedschaften . Die Bedingungen einer Aktiven - bzw. Fördermitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten .

(7) Ehrenmitgliedschaften können nur an Personen verliehen werden die sich durch ihren Einsatz im Fanclub bzw. beim MSV Duisburg verdient gemacht haben . Ehrenmitglieder sind Beitrags frei .Ehrenmitglieder erhalten , soweit noch nicht vorhanden , den Fanschal und den Aufkleber als Willkommen Geschenk . Sollte ein von der Versammlung bestätigtes Ehrenmitglied nicht innerhalb von 12 Wochen diese wahrnehmen wird Ihm nicht die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Ehrenmitgliedschaften können nur auf Beeckerwerther Boden verliehen werden .

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Club

(1) Die Mitgliedschaft im Club endet

a) durch freiwilligen Austritt oder

b) durch Ausschluss oder

c) durch Tod des Mitgliedes.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muß beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

a) das Clubvermögen,

b) das Clubeigentum und

c) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Clubs kann jederzeit von dem Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,

b) in grober Weise gegen das Ansehen des Clubs verstößt,

c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,

d) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder

e) Club Interna nach außen gibt

§ 5: Die Organe des Clubs

(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens

a) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden

b)die/den 2. Vorsitzende/ Vorsitzenden

c) den/die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und Kassenwart/ Kassenwartin

§ 6: Die Beiträge des Clubs

(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und bar oder durch Überweisung , bei dem Kassierer, bezahlt.

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den MSV Fanclub „Zebra – Kolonie Beeckerwerth 2011“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Mitglied aus dem Fanclub ausgeschlossen .

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

§ 7: Der Vorstand des Clubs

(1) Der Club wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden, die/den 2.Vorsitzende/ Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und Kassier/ Kassiererin durch mindestens zwei der genannten Personen.

(2) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 8: Die Mitgliederversammlung des Clubs

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied , welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,

e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

§ 9: Die Kassenprüfer des Clubs

(1) Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.

(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 10: Wahlen im Club

(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

a) der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender

b) der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender

c) der/die Geschäftsführer/ Geschäftsführerin und Kassier/ Kassiererin sowie die beiden Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen .

 Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.

(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig .

(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.

(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§ 11: Clubauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.

(2) im Falle der Clubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

§ 12:Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.05.2016 in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.